Die zwei aktenkundigen und am 25. und 31. Oktober 2017 im Berner Oberländer erschienenen Inserate sind identisch.29 Vom äusseren Erscheinungsbild und der Aufmachung her gleichen sie in wesentlichen Teilen den bereits im April 2017 abgemahnten Inserate.30 Bei den vorliegenden Inseraten handelt es sich um ganzseitige Zeitungsinserate im klassischen Zeitungsformat. Die streitbetroffenen Inserate sind wiederum durch reklamehafte Anpreisungen und Übertreibungen sowie durch die Verwendung von Superlativen gekennzeichnet.