9001“, „Leading Implant Centers“, „mit einzigartiger Einheilgarantie“, „höchste Zahnästhetik im modernsten Vollkeramik-Zentrum“) aufgewiesen hätten. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 8. November 201728 vor, er habe das Kommunikations-Konzept der A.___ aufgrund der vorinstanzlichen Intervention angepasst und sei der Meinung gewesen, den Beanstandungen der Vorinstanz nachgekommen zu sein. Die Preisangaben und die Aussage „in der Schweiz bezahlbar“ (recte: „in der Schweiz leistbar“) hätten versehentlich Eingang in die Inserate gefunden.