Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 30. April 2018 aus, sie habe den Beschwerdeführer am 8. November 2017 sowohl schriftlich als auch mündlich auf eine erneute werberechtliche Berufspflichtverletzung aufmerksam gemacht.27 Grund dieser Intervention seien namentlich am 25. und 31. Oktober 2017 ganzseitig erschienene Inserate der Zahnarztpraxis A.___ im Regionalteil der Berner Zeitung (Berner Oberländer BZ), die einen aufdringlichen und irreführenden Inhalt („Jetzt endlich auch in der Schweiz leistbar – höchste Qualität“, „Implantate ab 999 CHF“, „Implantate mit Krone komplett ab 1.999 CHF“, „Qualitätszertifiziert nach ISO-