Dies setzt zwingend einen Kontakt zwischen Zahnarzt und Patienten voraus. Die Preisangaben in den vorliegenden Inseraten, worunter Ab-Preise ebenfalls fallen, sind mit dem Berufsstand der Medizinalpersonen unvereinbar und daher unzulässig. In den streitbetroffenen Inseraten wird wiederum mit einer unzulässigen „Einheilgarantie“ geworben. Zur Begründung deren Unzulässigkeit wird auf die obigen Ausführungen unter Erwägung 3.2.2 verwiesen. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die streitbetroffenen Inserate zu Recht als gesetzeswidrig qualifiziert. 26 vgl. Erwägung 3.2.2 hiervor