Die in den streitbetroffenen Inseraten gemachten Jubiläumsangebote „Zahnkrone ab 599 CHF“, „Zahnimplantate ab 999 CHF“ und „Implantate mit Krone ab 1‘999 CHF“ suggerieren dem Patienten von einem besonderen Angebot zu profitieren und sind daher irreführend. Das Werben mit Preisangaben ist für Medizinalpersonen zudem im Generellen untersagt und zwar unabhängig davon, ob dies in Printmedien oder im Internet erfolgt. Die Wahl der Medizinalperson soll aufgrund deren beruflichen Tüchtigkeit und qualitativ hochstehenden medizinischen Dienstleistung erfolgen und nicht rein aufgrund des Preiskriteriums.