Die Vorinstanz führt in ihrer Beschwerdevernehmlassung aus, dass die streitbetroffenen Inserate reisserisch sowie marktschreierisch wirken und gegen das Gebot der Zurückhaltung im Bereich der Werbung von Medizinalpersonen verstossen würden. Weiter sei das Werben mit Preisangaben untersagt und zwar unabhängig davon, ob dies in Printmedien oder im Internet erfolge. Zudem sei das Werben mit der Qualitätsmanagementsystem-Zertifizierung nach ISO 9001 vorliegend irreführend, weil sie beim Werbeadressat einen falschen Eindruck erwecke. 22 Vgl. unpaginierte Vorakten: Schreiben der Vorinstanz vom 6. April 2017: „A.___; Unzulässiger Werbeauftritt,