Während der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Schreiben vom 6. April 2017 noch vorbrachte dafür besorgt zu sein, dass sich ein derartiger Fall nicht mehr wiederhole,23 bestreitet er nunmehr in wesentlichen Teilen die Unzulässigkeit der streitbetroffenen Inserate. Sinngemäss hält er fest, dass die Inserate sehr wohl einem öffentlichen Bedürfnis nach Information über preisgünstige Behandlungsmöglichkeiten in der Schweiz entsprechen würden. Er könne nicht nachvollziehen, weshalb in einer Printanzeige keine Preisangabe erscheinen solle, während die Webseiten voll mit Preisangaben und Tarifen seien.