in verschiedenen Printmedien im Raum Thun publiziert worden seien. Diese Inserate hätten teils marktschreierische bzw. aufdringliche Inhalte („Höchste Qualität ist nun auch in der Schweiz bezahlbar“, „Qualitätszertifikat nach ISO-9001“, „einzigartige Einheilgarantie“, „der neue Weg“, „beste Materialien“, „zahntechnisches Meisterlabor“) aufgewiesen und seien in Bezug auf die Preisangabe („Krone ab 599.00 CHF“, „Implantate ab 999 CHF“) sowie die Rabattgewährung („Gutschein C.___“) irreführend und aufdringlich gewesen. Des Weiteren sei das Anbieten von preisreduzierten Behandlungen gemäss Art. 40 Bst. d MedBG nicht zulässig.