Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 30. April 2018 aus, sie habe mit Schreiben vom 6. April 201722 den Beschwerdeführer erneut über werberechtliche Berufspflichtverletzungen aufmerksam machen müssen, nachdem zwischen November 2016 und März 2017 ganzseitige Inserate der Zahnarztpraxis A.___ in verschiedenen Printmedien im Raum Thun publiziert worden seien.