Sie ist nämlich geeignet bei Patienten falsche Eindrücke zu erwecken und suggeriert zudem einen Heilerfolg – was unzulässig ist. Das Vertragsverhältnis zwischen Patient und Zahnarzt ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Auftragsverhältnis zu qualifizieren.20 Die Leistungspflicht des Zahnarztes besteht – im Gegensatz zum Werkvertrag – nicht in der Erreichung eines bestimmten Erfolges, sondern in einem sorgfältigen, die Regeln der Kunst befolgenden Tätigwerden. Auch wenn der Zahnarzt im Interesse seines Patienten und im Hinblick auf einen bestimmten Erfolg hinzuwirken hat, ist der Eintritt des Erfolgs nicht garantierbar.21