Die Vorinstanz beanstandet im streitbetroffenen Inserat weiter die Aussage „mit der Erfahrung von mehr als 10‘000 gesetzten Implantaten haben Patienten bei den A.___ Spezialisten sogar schweizweit einzigartige Einheilgarantie“. Diese Formulierung wirkt in der Gesamtbetrachtung nicht nur reklamehaft und übertrieben, sondern beinhaltet insbesondere keine sachangemessene Information, mit welcher der Patient etwas anfangen könnte. Die angepriesene „Einheilgarantie“ wirkt zudem täuschend bzw. irreführend. Sie ist nämlich geeignet bei Patienten falsche Eindrücke zu erwecken und suggeriert zudem einen Heilerfolg – was unzulässig ist.