cher ebenfalls Werbebeschränkungen existieren, hat das Bundesgericht erwogen, dass nicht nur der Inhalt der Werbung für die Beurteilung der Zulässigkeit massgebend ist, sondern auch deren Gestaltung, Grösse und Anbringung.18 Diese Rechtsprechung kann für die Werbung durch Medizinalpersonen ohne weiteres herangezogen werden, zumal die medizinalrechtlichen Bestimmungen tendenziell strenger ausgestaltet sind als diejenigen für Anwältinnen und Anwälte.19 Die Vorinstanz hat die Grösse des Inserats folglich zu Recht für die Beurteilung dessen Zulässigkeit miteinbezogen.