Die Vorinstanz führt in ihrer Beschwerdevernehmlassung aus, dass die im Bereich der Werbung von Medizinalpersonen gebotene Zurückhaltung die Grösse, Gestaltung und Platzierung der Werbung miteinbeziehe. Das zweiseitige Inserat sei zudem mit ihrer langjährigen Praxis nicht zu vereinen. Letztere sähe für Zeitungsinserate eine Grössenbeschränkung auf eine Seite vor, weil der sachliche und informative Charakter ansonsten verlustig gehe und aufdringliche Werbung vorliege. Betreffend der „Einheilgarantie“ hält die Vorinstanz fest, dass diese aus zweierlei Gründen unzulässig sei.