Der Beschwerdeführer nahm zum damaligen Schreiben vom 16. April 2015 keine Stellung. Er bringt in seiner Beschwerde aber nunmehr vor, dass man bezüglich der Grösse der Inserate keine Beschränkung auf eine bestimmte Quadratzentimeterzahl von ihm verlangen könne. Zudem entspräche der Inhalt des Inserats, wonach auf die Erfahrung von 10‘000 gesetzten Implantaten zurückgegriffen werden könne, der Wahrheit, was aber natürlich nur sehr aufwändig nachzuweisen sei. Er könne jedoch den Einwand der Vorinstanz nachvollziehen, weshalb er in Zukunft auf solche Werbeaussagen verzichten werde. Hingegen bestreite er die Unzulässigkeit seiner angebotenen Einheilgarantie.