Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 30. April 2018 aus, sie habe mit Schreiben vom 16. April 2015 den Beschwerdeführer darüber informiert, dass das im Thuner-Tagblatt periodisch erschienene Inserat der Zahnarztpraxis A.___ werberechtliche Berufspflichten im Sinne von Art. 40 Bst. d MedBG missachten würde. Zur Begründung bringt die Vorinstanz vor, das zweiseitige Inserat sei aufgrund der Grösse aufdringlich und in Bezug auf den Inhalt („mit der Erfahrung von mehr als 10‘000 gesetzten Implantaten haben Patienten bei den A.___ Spezialisten sogar schweizweit einzigartige Einheilgarantie“) irreführend.