3. Argumentation der Verfahrensbeteiligten und rechtliche Würdigung 3.1. Vorbemerkung In der Sache ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Zahnarzt eine Medizinalperson im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b MedBG darstellt und mit der Zahnarztpraxis A.___ einen Medizinalberuf privatwirtschaftlich und in eigener fachlicher Verantwortung ausübt. Ebenso unbestritten ist vorliegend die Qualifikation der durch den Beschwerdeführer publizierten Inserate für seine Zahnarztpraxis A.___ als Werbung im Sinne von Art. 40 Bst. d MedBG.