Medizinalperson in jeder Hinsicht korrekt mit Behörden zusammen zu arbeiten, weil dies dem Wohl der behandelnden Patienten dient und im öffentlichen Interesse liegt.16 2.4. Konsequenzen von Berufspflichtverletzungen Gemäss Art. 17 GesG kann die zuständige Stelle der GEF bei Verletzung beruflicher Pflichten oder anderer gesundheitsrechtlicher Vorschriften die in Art. 43 MedBG vorgesehenen Disziplinarmassnahmen gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung anordnen. Für die Verhängung einer Disziplinarmassnahme bedarf es nebst der Berufsverletzung in subjektiver Hinsicht auch des Nachweises eines Verschuldens.17