2.3. Sorgfältigkeit und Gewissenhaftigkeit in der Berufsausübung Nach Art. 40 Bst. a MedBG haben Medizinalpersonen ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben. Die Pflicht, den Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben, soll die Medizinalperson zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten anhalten.14 Von Bedeutung ist dabei nicht nur das Verhältnis zwischen der Medizinalperson und dem Patienten, sondern auch dasjenige zwischen der Medizinalperson und Behörde.15 Aus Letzterem ergibt sich die Verpflichtung der