Schliesslich muss die Werbung einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen. Der Bevölkerung wird allgemein ein grosses Bedürfnis nach Information über Medizin und über das Angebot medizinischer Dienstleistungen zugesprochen.11 Der Gesetzgeber erläutert dieses Kriterium einzig in seiner Botschaft mit dem Hinweis, dass die Bekanntgabe der Spezialisierung oder bevorzugten Tätigkeiten durch die Medizinalperson dem öffentlichen Bedürfnis entspreche.12 Die Lehre bezeichnet dieses Kriterium ihrerseits als „diffus“ und kaum von praktischer Relevanz, weil insbesondere dank dem Internet ein praktisch unbegrenzter Zugang zu medizinischen Informationen bestünde.13