N9 8 Fellmann, a.a.O., Art. 40 N 105; vgl. auch BGE 139 II 173 E. 3.1 Seite 3 von 18 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern schung verletzt die Wahrheit, Irreführung die Klarheit. Letztlich geht es bei beiden Kriterien darum, die Entscheidungsfreiheit der Patienten nicht zu beeinträchtigen. Werbung durch Medizinalpersonen soll nicht zu unzweckmässigem oder übermässigem Konsum medizinischer Massnahmen oder Produkte verleiten. Sie darf daher auch insbesondere keine falschen Erwartungen wecken oder Heilerfolge versprechen.9