Art. 40 Bst. d MedBG schreibt für Personen, die einen universitären Medizinalberuf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, als Berufsregel vor, nur Werbung zu machen, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist. Als Werbung gilt dabei jedes Verhalten, das planvoll darauf angelegt ist andere dafür zu gewinnen, die Leistungen der Medizinalperson in Anspruch zu nehmen. Ob diese Merkmale erfüllt sind, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, wobei objektive Kriterien massgebend sind.8