5. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung nicht bei, weshalb das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet1, mit Verfügung vom 30. Mai 2018 die Beschwerde zur Verbesserung zurückwies. Mit Eingabe vom 8. Juni 2018 verbesserte der Beschwerdeführer seine Beschwerde fristgerecht. 6. Das Rechtsamt holte in der Folge die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 10. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde vom 28. Mai 2018. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen