ben wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 9. Februar 2018 gewährt, um zum beabsichtigten Verweis Stellung zu nehmen. Dieser liess sich innert Frist jedoch nicht vernehmen. 3. Mit Verfügung vom 30. April 2018 ordnete die Vorinstanz unter Auferlegung von Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.00 einen Verweis gegen den Beschwerdeführer an. 4. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 28. Mai 2018 bei der Gesund- heits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 30. April 2018.