{"Signatur": "BE_VB_003", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2019-03-20", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_003_2018-GEF-777_2019-03-20.pdf", "URL": "https://www.gsi.be.ch/content/dam/gsi/dokumente-bilder/de/ueber-uns/generalsekretariat/rechtsabteilung/rechtssprechung/rechtsprechung-alt/2018/2018-gef-777-anonymisiert.pdf", "Checksum": "3925bdc76ff76a98f5c7144e5bacd458"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2018.GEF.777"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 20.03.2019 2018.GEF.777"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration 20.03.2019 2018.GEF.777"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsrecht: Anordnung eines Verweises gegen eine Medizinalperson"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:26:02", "Checksum": "0383f79fa47e8264aea94dc7d40a95db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 20.03.2019 2018.GEF.777\nRegeste:\nAufsichtsrecht: Anordnung eines Verweises gegen eine Medizinalperson\n\nGesundheits- Direction de la santé\nund Fürsorgedirektion publique et de la\ndes Kantons Bern prévoyance sociale\ndu canton de Berne\n\nRathausgasse 1\nPostfach\n3000 Bern 8\nTelefon +41 (31) 633 79 20\nTelefax +41 (31) 633 79 09\nwww.gef.be.ch\n\nReferenz: pko, stm\n2018.GEF.777\n\nB E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 20. März 2019\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nX.___\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nKantonsarztamt (KAZA), Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8\nVorinstanz\n\nbetreffend Anordnung eines Verweises (Verfügung der Vorinstanz vom 30. April 2018)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. X.___ (fortan: Beschwerdeführer) verfügt seit dem 7. Januar 2015 über eine Berufsausübungsbewilligung als Zahnarzt im Kanton Bern. Er betreibt zusammen mit seiner Ehefrau\ndie Zahnarztpraxis A.___.\n\n2. Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 eröffnete das Kantonsarztamt des Kantons Bern\n(fortan: Vorinstanz) ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer und stellte ihm aufgrund wiederholter Verletzungen von werberechtlichen Vorschriften sowie wegen\nunsorgfältiger Berufsausübung die Anordnung eines Verweises in Aussicht. Im selben Schrei-\nGesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern\n\nben wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 9. Februar 2018 gewährt, um zum beabsichtigten Verweis Stellung zu nehmen. Dieser liess sich innert Frist jedoch nicht vernehmen.\n\n3. Mit Verfügung vom 30. April 2018 ordnete die Vorinstanz unter Auferlegung von Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.00 einen Verweis gegen den Beschwerdeführer an.\n\n4. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 28. Mai 2018 bei der Gesund-\nheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde erhoben. Darin beantragt\ner sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 30. April 2018.\n\n5. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung nicht bei, weshalb das Rechtsamt,\nwelches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet1, mit Verfügung vom 30. Mai 2018 die\nBeschwerde zur Verbesserung zurückwies. Mit Eingabe vom 8. Juni 2018 verbesserte der\nBeschwerdeführer seine Beschwerde fristgerecht.\n\n6. Das Rechtsamt holte in der Folge die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel\ndurch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 10. Juli 2018 die\nAbweisung der Beschwerde vom 28. Mai 2018.\n\nAuf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 30. April 2018. Diese Verfügung\nist gemäss Art. 46 GesG2 und 87 GesV3 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 OrV GEF und Art. 62 Abs. 1\nBst. a VRPG4 bei der GEF als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist\ndie GEF zur Beurteilung der Beschwerde vom 28. Mai 2018 zuständig.\n\n1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG).\n\n1 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und\n\nFürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121)\n2 Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG; BSG 811.01)\n3 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverord-\n\nnung, GesV; BSG 811.111)\n4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)\n\nSeite 2 von 18\nGesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern\n\n1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG fristgerecht eingereichte und gemäss Art. 33 VRPG verbesserte Beschwerde ist somit einzutreten.\n\n1.4 Die GEF prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger\nRechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GEF steht somit volle Kognition zu.\n\n2. Rechtliche Grundlagen\n\n2.1. Vorbemerkung\n\nMit Inkrafttreten des MedBG5 am 1. September 2007 sind die Berufspflichten für Medizinalpersonen neu auf bundesrechtlicher Ebene einheitlich und abschliessend geregelt worden.\nDiese Berufspflichten gelten für alle selbstständig tätigen Medizinalpersonen.6 Das Ziel dieser\nBerufspflichten besteht darin, die Medizinalpersonen zu einem Verhalten zu bestimmen, welches das Vertrauen der Patientinnen und Patienten zu ihnen, das Ansehen der Medizinalberufe in der Öffentlichkeit und die Qualität der medizinischen Dienstleistungen sicherstellt.7\n\n2.2. Werbung durch Medizinalpersonen\n\nArt. 40 Bst. d MedBG schreibt für Personen, die einen universitären Medizinalberuf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, als Berufsregel vor, nur Werbung zu\nmachen, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch\naufdringlich ist. Als Werbung gilt dabei jedes Verhalten, das planvoll darauf angelegt ist andere dafür zu gewinnen, die Leistungen der Medizinalperson in Anspruch zu nehmen. Ob diese\nMerkmale erfüllt sind, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, wobei objektive Kriterien\nmassgebend sind.8\n\nDas Erfordernis der Objektivität verlangt, dass die Werbung der Medizinalperson objektiv richtig, also wahr ist. Es verbietet jegliche Täuschung und wird durch das Verbot der Irreführung\nergänzt. Täuschung und Irreführung unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Intensität. Täu-\n\n5 Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (Medizinalberufegesetz, MedBG;\n\n"}