VRPG). Da weder sie noch die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten sind, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu der Parteientschädigung (Art 104 Abs. 1 VRPG). Es sind daher keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 20. März 2018 wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung vom 21. Februar 2018 wird geändert und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin auf CHF 672.75 festgelegt. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung