6. Kosten 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als teilweise obsiegende bzw. die Vorinstanz als teilweise unterliegende Partei. Allerdings werden im Bereich der Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe vor den Beschwerdeinstanzen, vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung, keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 53 SHG). Deshalb sind vorliegend keine Kosten zu erheben.