Aus dem Zusammenleben mit dem Mitbewohner zieht die Beschwerdeführerin zwar keinen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil – aber ein gewisser Spareffekt in Bezug auf den Energieverbrauch und auf die laufende Haushaltsführung wie beispielsweise Abfallentsorgung und Putzmittel ist nicht zu verneinen. Daher ist der GBL, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, um weitere 10 Prozent, ausmachend CHF 74.75, auf CHF 672.75 zu kürzen (SKOS-Richtlinien, B.2.4). 5.4 Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist und der GBL der Beschwerdeführerin auf CHF 672.75 festzulegen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.