5.3.2 Vorliegend muss daher zunächst der GBL der Beschwerdeführerin für eine Person in einem Zwei-Personenhaushalt festgelegt werden. Durch das gemeinsame Führen des Haushalts entspricht der Bedarf der Wohn- und Lebensgemeinschaft jenem einer Unterstützungseinheit gleicher Grösse. Wie ausgeführt, ist für die die Festlegung dieses Betrags auf die SHV und nicht auf die SKOS abzustellen. Demnach beträgt der GBL für eine Person in einem Zwei-Personenhaushalt CHF 747.5034 (Art. 8 Abs. 2 Bst. b SHV).