5.3.1 Bei Personen in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften wird der GBL anteilmässig im Verhältnis zur gesamten Haushaltsgrösse festgelegt. Bei Personen in einer Zweck-Wohngemeinschaft wird der GBL hingegen unabhängig von der gesamten Haushaltsgrösse festgelegt. Der entsprechende Grundbedarf wird allerdings um 10 Prozent reduziert.33