Ausserdem liegt eine weitgehende räumliche Trennung der benutzten Räume vor. Der Mitbewohner hat gemäss Untermietvertrag lediglich das kleine Zimmer zur Verfügung und kann die Küche und das Bad mitbenutzen.32 Die Annahme, dass in Bezug auf den Mitbewohner eine familienähnliche Wohngemeinschaft besteht, erhärtet sich daher nicht. 5.2.3 Nach dem Gesagten handelt es sich bei der Wohnsituation der Beschwerdeführerin sowohl um eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft im Verhältnis zum Lebenspartner, als auch um eine reine Zweck-Wohngemeinschaft in Bezug auf den Mitbewohner.