Die Vorinstanz bringt aber einerseits weder in der Verfügung vom 21. Februar 2018 noch in der Beschwerdevernehmlassung vom 3. März 2018 zusätzliche Indizien vor. Die Beschwerdeführerin andererseits führt glaubhaft aus, weshalb zwischen ihr und dem Mitbewohner keine familienähnliche Wohngemeinschaft resp. weshalb eben eine reine Zweckwohngemeinschaft vorliegt. Für letzteres sprechen insbesondere die getrennte Ausübung und Finanzierung der wichtigen Haushaltsfunktionen und die häufige Abwesenheit des Mitbewohners. Ausserdem liegt eine weitgehende räumliche Trennung der benutzten Räume vor.