wonach bei einer Verwandtschaft immer von einer familienähnlichen Wohngemeinschaft ausgegangen werden müsse. Sie übersieht hierbei, dass im Handbuch nur das Verwandtschaftsverhältnis zwischen einer sozialhilfebeziehenden und einer weiteren Person gemeint sein kann. Da zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbewohner keine Verwandtschaft vorliegt, kann nicht ohne Weiteres von einer familienähnlichen Wohngemeinschaft ausgegangen werden.