5.2.2 Die Vorinstanz beurteilt auch das Wohnverhältnis der Beschwerdeführerin mit dem Mitbewohner als familienähnliche Wohngemeinschaft. Als Begründung bringt sie vor, dass es sich beim Mitbewohner um den Bruder des Lebenspartners der Beschwerdeführerin handelt. Die Vorinstanz stützt ihre Argumentation einzig auf die Ausführungen im BKSE-Handbuch,