5.2.1 Unbestrittenermassen stellt die Beziehung der Beschwerdeführerin mit dem Lebenspartner ein einfaches Konkubinat im Sinne des BKSE-Handbuchs dar. In Übereinstimmung mit den Verfahrensbeteiligten ist deshalb im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner bei der Berechnung des GBL der Beschwerdeführerin von einer familienähnlichen Wohngemeinschaft auszugehen.