5.1 Die erwähnten Bestimmungen im BKSE-Handbuch decken sich mit den verbindlichen Bestimmungen der SKOS-Richtlinien. Sie sind dem vorliegenden Fall angepasst und bieten eine gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz darauf abstützt und auch kein Grund ersichtlich, weshalb vorliegend davon abgewichen werden sollte. 5.2 Vorliegend ist umstritten, ob die Vorinstanz aufgrund der veränderten Wohnsituation der Beschwerdeführerin zu Recht den GBL ab März 2018 von CHF 879.30 auf CHF 606.00 gekürzt hat. Zunächst ist daher die Wohnsituation der Beschwerdeführerin zu beurteilen.