4.4. Da Art. 8 Abs. 2 SHV den GBL nach Haushaltsgrösse explizit regelt, ist für die Festlegung des Betrags nicht auf die höheren Beträge von Kapitel B.2.2 der SKOS-Richtlinien, sondern auf die SHV abzustellen (Art. 8 Abs. 1 SHV). 5. Rechtliche Würdigung und Ergebnis