4.3.3 Die Lebensgemeinschaft zweier nicht miteinander verheirateter Personen gilt als Konkubinat. Ein stabiles Konkubinat (Wirtschafts-, Tisch- und Bettgemeinschaft) wird vermutet, wenn es mindestens fünf Jahre andauert oder wenn die beiden Personen mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben. Im Gegensatz dazu ist das einfache oder nicht stabile Konkubinat, bei welchem die genannten Kriterien nicht erfüllt sind, hinsichtlich der Berechnung der materiellen Unterstützung der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft gleichgestellt.28