das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von der Verwaltungsverordnung ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt. Eine allfällige Abweichung müsste deshalb begründet werden.26 4.3.1 Im BKSE-Handbuch wird unter dem Stichwort „Wohn- und Lebensgemeinschaften“ festgehalten, dass bei der Bemessung der Sozialhilfe zu berücksichtigen ist, wenn mehrere Personen zusammenleben ohne eine Familie oder ein stabiles Konkubinat zu bilden. Es werden drei Formen des Zusammenlebens unterschieden, bei welchen sich die Höhe der wirtschaftlichen Hilfe je anders berechnet.