19 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) Seite 6 von 12 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung keine andere Regelung vorsehen (Art. 8 Abs. 1 SHV20). 4.2 Die SKOS-Richtlinien unterscheiden zwischen Personen in familienähnlichen Wohnund Lebensgemeinschaften und Personen in Zweck-Wohngemeinschaften.21