meinschaft einzugehen. Die Beziehung der Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner stelle gestützt auf die „BKSE-Richtlinien“ ein einfaches Konkubinat dar. Deshalb sei bei der Berechnung des GBL der Beschwerdeführerin von einer familienähnlichen Wohngemeinschaft auszugehen. Beim dritten Mitbewohner handle sich um den Bruder des Lebenspartners. Die „BKSE-Richtlinien“ hielten in diesem Zusammenhang fest, dass bei verwandten Personen immer von einer familienähnlichen Wohngemeinschaft ausgegangen werden müsse. 4. Rechtliche Grundlagen