3.4. In der Beschwerdevernehmlassung vom 3. März 2018 verweist die Vorinstanz vorab auf das BKSE-Handbuch15 unter dem Stichwort: „Wohn- und Lebensgemeinschaften“16. Ergänzend führt sie aus, die Beschwerdeführerin, der Lebenspartner und der Mitbewohner hätten sich entschieden, eine Wohngemeinschaft zu bilden resp. zusammenzuleben. Die Wohngemeinschaft sei nicht aus einem bestehenden Wohnverhältnis ergangen. Die Beschwerdeführerin habe bis zu diesem Zeitpunkt in einem unbefristeten Mietverhältnis gewohnt und hätte dieses auch weiterführen können. Durch den Entscheid und den Umzug in eine gemeinsame Wohnung sei somit die Absicht zu erkennen, eine gemeinsame Wohn- und Lebensge-