Zudem lasse sich zwischen ihr und dem Mitbewohner keine besondere persönliche Verbundenheit feststellen, die für ein gemeinschaftliches Zusammenleben sprechen würde. Dem habe die Vorinstanz nicht Rechnung getragen, indem sie bei der Berechnung des GBL von einem Drei-Personenhaushalt ausgegangen sei. Der GBL sei unabhängig vom Mitbewohner festzulegen und somit sei von einem Zwei- Personenhaushalt, bestehend aus der Beschwerdeführerin und dem Lebenspartner, auszugehen. Der GBL bemesse sich folglich anteilmässig im Verhältnis zur gesamten Haushaltgrösse auf CHF 755.00.