So kaufe er getrennt ein und nehme kaum je gemeinsame Mahlzeiten mit der Beschwerdeführerin und dem Lebenspartner ein. Er sei nämlich aufgrund seiner Ausbildung, seiner Arbeit und zahlreichen Konzerten und Proben sehr selten zuhause. Aus dem Zusammenleben mit dem Mitbewohner ziehe sie daher keinen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil. Der Spareffekt beim Grundbedarf beziehe sich einzig auf den Energieverbrauch und auf die laufende Haushaltsführung wie beispielsweise Abfallentsorgung und Putzmittel. Zudem lasse sich zwischen ihr und dem Mitbewohner keine besondere persönliche Verbundenheit feststellen, die für ein gemeinschaftliches Zusammenleben sprechen würde.