Die Beschwerdeführerin führt aus, es handle sich bei ihrer Wohnsituation sowohl um eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft im Verhältnis zum Lebenspartner, als auch um eine reine Zweckgemeinschaft in Bezug auf den Mitbewohner. Als Begründung bringt sie vor, sie habe den Mitbewohner vor dem Zusammenzug nur flüchtig gekannt. Eine Freundschaft verbinde die beiden nicht. Er sei ebenfalls Untermieter des Lebenspartners, bezahle seine Haushaltsfunktionen selber und übe diese strikt getrennt aus. So kaufe er getrennt ein und nehme kaum je gemeinsame Mahlzeiten mit der Beschwerdeführerin und dem Lebenspartner ein.