3.3 In der Beschwerde vom 20. März 2018 räumt die Beschwerdeführerin ein, dass die Abgrenzung einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft zu einer reinen Zweckwohngemeinschaft schwierig sei. Es müsse daher im konkreten Einzelfall entschieden werden, ob sich durch das Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft die für eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft typischen wirtschaftlichen Vorteile ergeben. Das zentrale Kriterium bilde die Frage ob die Finanzierung aller oder mindestens der wichtigen Haushaltsfunktionen wie Essen, Waschen und Reinigung gemeinsam erfolge.