3.1 Anlässlich des Gesprächs vom 9. Februar 2018 mit der Vorinstanz äusserte sich die Beschwerdeführerin unter anderem zu ihrer neuen Wohnsituation mit dem Lebenspartner und dessen Bruder. Sie hielt fest, dass sie seit einem Jahr mit ihrem Lebenspartner zusammen sei. Er sei stellenlos und arbeite auf Abruf als Bühnenbauer und Musiker. Bei ihrer Beziehung handle es sich nicht um ein stabiles Konkubinat. Der Lebenspartner und der Mitbewohner profitierten nicht von besonderen Haushaltleistungen durch sie. Der Mitbewohner beteilige sich nicht an der Lebensgemeinschaft.14