Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht darüber hinausgehen. Streitgegenstand ist, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Behörde nicht zugestehen will. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist das Rügeprinzip massgebend. Konkret bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand durch ihre Eingaben.13 2.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend das verfügte Budget „Sozialhilfe März 2018“ vom 21. Februar 2018, mit welcher die Vorinstanz den GBL aufgrund des Wohnungswechsels der Beschwerdeführerin per 1. März 2018 auf CHF 606.00 anpasst.