Insbesondere an Laieneingaben dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es genügt wenn sich der Inhalt einer (Laien-)Eingabe unter Zuhilfenahme der Begründung ermitteln lässt.12 Die vorliegende Beschwerde ist eine Laienbeschwerde. Der Fehler der Beschwerdeführerin ist offensichtlich und daher vorliegend nicht weiter von Bedeutung. Es wird deshalb in der Folge von der Verfügung vom 21. Februar 2018 als Anfechtungsobjekt ausgegangen. Auf die gemäss Art 67 i.V.m. Art. 32 VRPG form- und fristgerechte Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.