Mit den Anforderungen an die Form der Beschwerde soll nicht der Zugang zum Recht erschwert, sondern eine sichere, sorgfältige und rasche behördliche Prüfung gewährleistet werden.9 Übertriebener, d.h. durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigter Formalismus und dem Sinn der Formerfordernisse nicht angemessene prozessuale Folgen sind verpönt und stellen eine formelle Rechtsverweigerung dar.10 Aus dem Verbot übertriebener Formstrenge ergibt sich, dass Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn ausgelegt werden sollen.11 Insbesondere an Laieneingaben dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden.