1.3 Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen. Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerde explizit die Aufhebung der Verfügung vom 23. Januar 2018. Diese betrifft aber die Gewährung von Sozialhilfe an sich. Dieser Verfügung wurde gemäss Hinweis das „Grundbudget vom Januar 2018 (Monat des Asylentscheids)“ beigelegt.